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AGB

Netzbetreiber - AGB [Download]

Fassung: 07/2007.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
I. Geltungsbereich  
 
1. Claudio Borghesi – Netzbetreiber-Schweiz (nachfolgend "Netzbetreiber" genannt) erbringt alle Dienstleistungen (die "Leistungen") und liefert alle Produkte ausschliesslich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die "AGB"), die der Kunde durch Erteilung des Auftrags oder Annahme der Leistung oder Ware anerkennt.

2. Sofern keine Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserhebliche Klärungen vorgängig schriftlich abgemacht wurden, ist die Anwendung abweichender Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Netzbetreiber den abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde auf diese abweichenden Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.

3. Netzbetreiber kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie seine Leistungsbeschreibungen und Preislisten jederzeit ändern, indem die Änderungen unter www.Netzbetreiber.ch/agb/agb.pdf auf der Netzbetreiber-Website publiziert und der Kunde darüber unter Hinweis auf die Fundstelle in geeigneter Form (E-Mail, Brief oder Fax) informiert wird. Die Änderungen treten 35 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann er das Vertragsverhältnis zu Netzbetreiber binnen 35 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb der Frist, wird die Änderung mit Ablauf der Frist gegenüber dem Kunden wirksam. Die Frist läuft nur ab, wenn der Kunde in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird.  
 
 
II. Leistungsumfang  
 
1. Netzbetreiber erbringt seine Leistungen, indem Netzbetreiber dem Kunden den Zugang zu Übertragungswegen und Vermittlungseinrichtungen von Netzbetreiber oder anderer Anbieter ermöglicht.

2. Der Umfang der Leistungen von Netzbetreiber ergibt sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung und Preisliste für die betreffende Leistung, dem Auftragsformular, der Auftragsbestätigung, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem "Service Level Agreement" sowie sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und dem Kunden.

3. Zur Leistungserfüllung kann Netzbetreiber Drittanbieter hinzuziehen. Eine Änderung oder die Auflösung einer Diensteistung oder die Erbringung der Leistung eines Drittanbieters und/oder Unterlieferanten hat im Interesse des Leistungsbezuges seitens des Kundens automatisch eine entsprechende Änderung der Vertragslaufzeit und des Vertragsgegenstandes auch während der Mindestvertragsdauer zur Folge.

4. Im Speziellen gelten die Garantiefristen der Lieferanten von Netzbetreiber (Schweiz) und demgemäss treten die entsprechenden Richtlinien des jeweiligen Lieferanten bei einer allfälligen Garantieleistung in Kraft.
 
III. Vertragsabschluss  
 
1. Der Vertrag zwischen dem Kunden und Netzbetreiber kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Netzbetreiber oder durch die Bereitstellung der Leistung durch Netzbetreiber zustande.
 
IV. Pflichten des Kunden  
 
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,

a) dem Netzbetreiber die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, soweit das für die Nutzung der Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden,

b) Netzbetreiber mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber verwendet wird,

c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Bewilligungen Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber erforderlich sein sollten,

d) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Kennworte geheim zuhalten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass unbefugte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,

e) die Zugriffsmöglichkeit auf Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Dazu gehört auch die vom Kunden zu treffende Vorsorge, dass durch die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber keine Verstösse gegen Schutzgesetze sowie straf- oder ordnungsrechtliche Bestimmungen zugunsten Dritter erfolgen. Der Kunde trifft zudem Massnahmen, um zu verhindern, dass Personen unter 16 Jahren Zugang zu Informationen erlangen, die nicht für diese bestimmt sind. Die Nutzung des Anschlusses ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze erlaubt. Zum Schutz des Internets behält sich Netzbetreiber Kontrollen der über Netzbetreiber publizierten Web-Seiten vor. Die Verantwortung über den Inhalt der über Netzbetreiber übermittelten Web-Seiten liegt ausschliesslich beim Kunden.

f) es zu unterlassen, die durch die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber urheberrechtlich geschützten Daten zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu verkaufen, zu veröffentlichen oder anderweitig zu übertragen oder zu verwerten, es sei denn, eine solche Handlung ist von von Netzbetreiber ausdrücklich gestattet worden,

g) Netzbetreiber erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung),

h) im Rahmen des Zumutbaren alle Massnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und seiner Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern oder beschleunigen,

i) nach Abgabe einer Störungsmeldung die von Netzbetreiber durch die Überprüfung seiner Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach Prüfung herausstellt, dass die Störung im Verantwortungsbereich des Kunden lag,

j) Netzbetreiber unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform sowie sonstige wesentliche Umstände, mit denen Rechtsfolgen für das Vertragsverhältnis mit Netzbetreiber verbunden sein könnten, mitzuteilen.

2. Verstösst der Kunde gegen vorstehend genannte Pflichten, ist Netzbetreiber berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder die Dienstleistungen solange entschädigungslos zu sperren, bis die entsprechenden Bedingungen wieder eingehalten werden. Netzbetreiber hat zudem Anspruch gegen den Kunden auf Ersatz aller Schäden, die ihr aus der Verletzung vorstehend genannter Pflichten des Kunden entstanden sind. Netzbetreiber kann die gleichen Massnahmen treffen, wenn der Kunde in schwerer Weise die Vertragsbedingungen missachtet. Als schwere Vertragsverletzung gilt insbesondere alles, was in der "Acceptable Use Policy", die sich unter www.Netzbetreiber.ch/aup/aup.pdf befindet, verboten ist. Im Falle einer solchen schweren Vertragsverletzung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass gewisse Kundendaten (insbesondere Adressen, Telefonnummern, Online-Zeiten usw.) durch Netzbetreiber veröffentlicht werden können, um es etwaigen Geschädigten zu vereinfachen, Schadensersatzforderungen gegen ihn geltend machen zu können.
 
V. Pflichten von Netzbetreiber  
 
1. Netzbetreiber wird die vom Kunden bestellten Telekommunikationsdienstleistungen vereinbarungsgemäss erbringen und leistet dafür Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Bei längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen von Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber gilt folgendes:

a) Netzbetreiber wird den Kunden bei längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen in geeigneter Form über Art, Ausmass und Dauer der Leistungseinstellung unterrichten.

b) Im Falle voraussehbarer Leistungseinstellungen oder -beschränkungen besteht zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gegenüber einem Kunden, der auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen ist und dies von Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat.

c) Die Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die vorherige Unterrichtung nach den Umständen objektiv nicht möglich ist oder Beseitigungen bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.

3. Netzbetreiber unterstützt den Kunden bei der Herstellung und Aufrechterhaltung eines möglichst störungsfreien Zugangs zu seinen Dienstleistungen. Zu diesem Zweck hat Netzbetreiber eine Hotline für Problemfälle eingerichtet, die für alle Kunden zu den allgemeinen Geschäftszeiten von Netzbetreiber zur Verfügung steht. Für die Inanspruchnahme der Hotline ausserhalb dieser Geschäftszeiten können die Bedingungen und Kosten in einem einzelvertraglich vereinbarten "Service Level Agreement" geregelt werden. Die Mitarbeiter der Hotline sind mit vielschichtigen betrieblichen und technischen Fragen konfrontiert, bei denen angesichts der Problembreite eine abschliessende Beurteilung häufig nicht realistisch ist. Die Hotline bietet dem Kunden bei auftretenden Problemen eine erste Orientierungshilfe und Problemeingrenzung nach bestem Wissen und Gewissen. Die Hotline kann jedoch keine Garantie dafür übernehmen, Lösungen für alle Probleme zu finden.
VI. Haftung von Netzbetreiber  
 
1. Bei Ausfällen von Telekommunikationsdienstleistungen der Netzbetreiber, die aufgrund einer ausserhalb des Verantwortungsbereiches von Netzbetreiber liegenden Störung verursacht worden sind, erfolgt keine Rückvergütung von bereits gezahlten Entgelten. Bei anderen Ausfällen erfolgt eine Rückvergütung, falls diese in einem einzelvertraglichen Service Level Agreement vorab schriftlich vereinbart wurde.

2. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden haftet Netzbetreiber, soweit diese durch Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind soweit diese auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht von Netzbetreiber oder auf dem Fehlen einer durch Netzbetreiber zugesicherten Eigenschaft beruhen.

3. Für fahrlässig verursachte Vermögensschäden haftet Netzbetreiber begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
VII. Preise, Zahlungsbedingungen  
 
1. Netzbetreiber stellt dem Kunden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Entgelte für die jeweils erbrachten Leistungen sowie die wiederkehrende Grundgebühr, soweit eine solche für die betreffenden Leistungen erhoben wird, jährlich zum letzten des Monats nach Massgabe der jeweils gültigen Preisliste für die betreffende Leistung in Rechnung. Soweit eine einmalige Aufschaltgebühr für die betreffende Leistung anfällt, wird sie mit der ersten Rechnung für Leistungsentgelte in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungen sind 10 Tage nach Zustellung der Rechnung beim Kunden fällig.

2. Soweit der Kunde neben den Leistungen von Netzbetreiber auch Dienstleistungen anderer Anbieter in Anspruch nimmt, wird er sich deren Gebühren direkt von diesen Anbietern in Rechnung stellen lassen, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Dienstleistungs- und Abonnementskosten der Partnerfirmen sowie die benötigte technische Ausrüstung für Dienstleistungen fallen deshalb zu Lasten des Kunden.

3. Die bei Vertragsschluss gültigen Preise von Netzbetreiber für die jeweils betreffende Leistung, ergeben sich aus der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste, die dem Kunden bei Vertragsabschluss übergeben wird bzw. diesen Allgemeinen Bedingungen beigefügt ist. Netzbetreiber kann Preisänderungen nach Ziffer 1.3 vornehmen oder dem Kunden im Einzelfall spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit der Preisänderung schriftlich mitteilen. In letzterem Fall kann der Kunde innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preisänderung kündigen, sofern sich aus dieser Preisänderung insgesamt eine Mehrbelastung für den Kunden ergeben sollte.

4. Netzbetreiber ist berechtigt, dem Kunden Nutzungsnachweise und Rechnungen in jeder geeigneten Form, insbesondere auch per E-Mail zu übermitteln. Der Kunde wird von Netzbetreiber auf deren Wunsch eine Lastschriftermächtigung erteilen.

5. Netzbetreiber ist berechtigt, den Server bzw. Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens CHF 50.00 in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit verbraucht ist und die Sperre, unter Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht worden war. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, weiterhin seine monatlichen Grundgebühren zu bezahlen.

6. Im Falle des Zahlungsverzugs zahlt der Kunde von Netzbetreiber zudem Verzugszinsen in Höhe von 8%, es sei denn, Netzbetreiber weist einen höheren oder der Kunde einen geringeren Zinsschaden nach. Netzbetreiber behält sich im Falle des Zahlungsverzuges zudem die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche vor.

7. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung seiner Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Zahlungsverzug, ist Netzbetreiber zudem berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

8. Solange die Entgelte und Gebühren für die bezogenen Dienstleistungen nicht vollständig beglichen sind, steht Netzbetreiber auf der vom Kunden bei Netzbetreiber eingestellten Hardware ein Retentionsrecht in der Höhe der ausstehenden und fälligen Forderungen zu. Der Kunde verpflichtet sich, Netzbetreiber auf allfällige, an der eingestellten Hardware bestehende dingliche Rechte Dritter (insb. Eigentumsvorbehalt) umgehend schriftlich hinzuweisen.
VIII. Einwendungen gegen Rechnungen, Nutzung durch Dritte
 
1. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Netzbetreiber wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Einwendung besonders hinweisen.

2. Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe, der ihm von Netzbetreiber in Rechnung gestellten Gebühren, so ist Netzbetreiber vom Nachweis des Datenverkehrsvolumens befreit, wenn die Verkehrsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert, bzw. auf seinen Wunsch oder aus rechtlichen Gründen gelöscht wurden. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechnungsdatum ist Netzbetreiber aus Datenschutzgründen gesetzlich verpflichtet, die der Rechnung zugrundeliegenden Verkehrsdaten zu löschen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Entgelte zu zahlen. Der Kunde hat insbesondere auch die Gebühren zu zahlen, die ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber durch Dritte entstanden sind.
IX. Datenschutz  
 
1. Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten des Kunden sind die Schweizerische Datenschutzverordnung.

2. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder die Schweizerische Datenschutzverordnung eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.
X. Laufzeit  
 
1. Der Vertragsbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem Netzbetreiber in der Lage ist, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Vertrag kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf Monatsende schriftlich gekündigt werden. Falls keine Kündigung erfolgt, wird das Abonnementsverhältnis automatisch weitergeführt und kann dann ebenfalls unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf Monatsende schriftlich gekündigt werden. Netzbetreiber kann diesen Vertrag einseitig, ohne Angabe von Gründen, innerhalb von 30 Tagen kündigen. Kündigt der Kunde den Vertrag bereits vor Inbetriebnahme der Dienstleistungen, schuldet er Netzbetreiber sämtliche ihr entstandenen Kosten sowie 3 Monatsgebühren. Sollte nach der Kündigung bei Netzbetreiber noch ein Guthaben bestehen, wird dieses nicht zurückerstattet. Rückzahlungen sind grundsätzlich nicht möglich.

2. Verträge ohne Mindestlaufzeit können von etzbetreiber oder dem Kunden schriftlich, mit einer Frist von vier Wochen, zum Monatsende gekündigt werden, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Zürich.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich für alle Ansprüche aus oder aufgrund des Vertrages sowie für sämtliche zwischen Netzbetreiber und dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung eines Vertrages.

3. Die vertraglichen Ansprüche von Netzbetreiber und die des Kunden, aus der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen von Netzbetreiber verjähren innert fünf Jahren.

4. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und von Netzbetreiber unterliegen ausschliesslich dem Recht der Schweiz und des Kantons Zürich.